Wildtiere
Sie tragen die Verantwortung
Nicht wegschauen – helfen
!!! NIE ANFASSEN !!!
Berühren Sie nie ein Wildtier. Ihr Geruch, auch wenn Sie Handschuhe tragen, kann dazu führen, dass dieses Tier nicht mehr angenommen wird vom Muttertier!
UNFALL
Gehen Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht nach und melden Sie den Unfall mit einem Wildtier unverzüglich der Polizei. Auf unserer Seite finden Sie viele Informationen zum Thema.
MERKBLATT
Lesen Sie das STS-Merkblatt sorgfältig durch. Es gibt Auskunft zum Thema „Was tun mit verletzten und kranken Wildtieren“.
Was tun mit verletzten und kranken Wildtieren?
Source: Schweizerischer Tierschutz STS Zu beachten ist, dass im Kanton Aargau der Name Wildhüter nicht existiert. Stattdessen ist der Jagdaufseher verantwortlich.
Jedes Jahr werden Tausende junger, verletzter und kranker Wildtiere von tierliebenden Menschen bei Wildtierstationen zur Pflege abgegeben. Doch nicht immer benötigen scheinbar notleidende Wildtiere menschliche Hilfe – und manchmal richtet eine vermeintliche «Rettung» mehr Schaden als Nutzen an! Dieses Merkblatt soll helfen, häufige Situationen richtig einzuschätzen und im Sinne des Tierwohls richtig zu handeln.
Wildtieren helfen – wann und warum?
Während die einen Menschen eher der Natur ihren Lauf lassen wollen und grundsätzlich auf Hilfeleistung für kranke oder hunger geschwächte Wildtiere verzichten, ja darin sogar eine Beeinträchtigung der «natürlichen Auslese» sehen, sehen TierschützerInnen eine ethische Verpflichtung, leidenden Mitgeschöpfen zu helfen. Leider sind die meisten Menschen sehr subjektiv in Bezug auf die Tiere, denen sie Hilfe angedeihen lassen: Haustieren eher als Wildtieren, Säugetieren und Vögeln eher als Amphibien oder Fischen, und geschützten Arten eher als vermeintlichen Schädlingen…!
Pflicht zu helfen?! Anders als bei Mitmenschen ist per Gesetz niemand verpflichtet, einem Tier Erste Hilfe zu leisten. Wer allerdings in einen Verkehrsunfall mit einem Tier verwickelt ist und Fahrerflucht begeht, kann unter Umständen wegen Tierquälerei gebüsst werden!
Aus Tierschutzsicht ist Hilfe angebracht und vernünftig, wenn mindestens einer der untenstehenden Sachverhalte zutrifft:
- Wenn der Mensch und seine Aktivitäten Grund für das ungewollte und vermeidbare tierische Leiden sind (z.B. Verkehrsunfall, Verwickeln in Weidezäunen, Vogelschlag an Glasscheiben);
- Wenn das Tier eine realistische Überlebenschance hat, also gepflegt und wieder freigelassen
werden kann; - Wenn das Tier möglichst schnell und human von seinem Leiden erlöst werden muss.
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass den Helfern durch das Eingreifen keine Gefahr droht. Zu bedenken sind die eigene Gefährdung im Strassenverkehr oder durch Kratzen, Beissen oder Treten panischer Tiere, sowie die potentielle Gesundheitsgefährdung beim Berühren kranker Tiere. Weitere Kriterien können sein: Ist ein Jungtier betroffen oder hat das verletzte/kranke Tier selber Nachwuchs zu versorgen? Gibt es eine realistische Chance, dem Tier zu helfen – z. B. spezialisierte Pflegestationen in der Nähe? Kann das Tier evtl. auch in einem Zoo oder Tierpark artgerecht untergebracht werden, falls es nicht mehr in freier Natur überlebensfähig ist?
Grundsätzlich ist jedes Wirbeltier leidensfähig und hat ein Recht auf Leben. Selbstlose Hilfeleistung – auch gegenüber Tieren – ist ein zutiefst menschliches Verhalten. Jede Hilfeleistung hat mit dem Ziel zu erfolgen, dem Tier weiteres Leiden (Schmerzen, Angst) zu ersparen. Die Hilfeleistung selbst darf nicht zum Grund weiteren Leidens (bspw. durch Einfangen, Operationen, Gefangenschaft) werden.
Gesetzliche Bestimmungen
Grundlage beim Umgang mit hilfsbedürftigen Wildtieren sind die Tierschutzgesetzgebung (TSchG, TSchV) sowie die Jagdgesetzgebung (JSG, JSV). Tierschutzgesetzgebung: Gemäss Art. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) sollen die Würde und das Wohlergehen der Tiere geschützt werden. Art. 4 Abs. 2 besagt, dass niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder andere Schäden (z.B. Angst) zufügen darf. Art. 7 Abs. 3 unterstellt die
(auch nur vorübergehende) Haltung von Wildtieren einer Bewilligungspflicht. Gemäss Art. 21 dürfen Wirbeltiere1 nur unter vorgängiger Betäubung getötet werden.
Fazit aufgrund Tierschutzgesetzgebung:
- Auch bei Hilfeleistungen an Tieren müssen das dabei evtl. entstehende, zusätzliche Leiden (Operationen, Gefangenschaft, bleibende Handicaps), das Hervorrufen von Angst (beim Einfangen) oder anderen Schäden (etwa nicht artgerechte Haltung in Gefangenschaft) möglichst vermieden oder durch den Zweck der Hilfeleistung gerechtfertigt werden können.
- Grundsätzlich dürfen Wildtiere nicht eingefangen und ohne Bewilligung gehalten werden. Ausgenommen ist selbstverständlich die kurzfristige Betreuung eines Notfalls!
- Grundsätzlich dürfen Wirbeltiere nicht von Laien getötet werden, da diese keine schmerzfreie Tötung garantieren können.
Jagdgesetzgebung (JSG, JSV):
Art. 5 und 7 des Jagdgesetzes (JSG) nennen die jagdbaren resp. geschützten Tierarten. Gemäss Art. 8 sind Wildhüter und Jäger auch ausserhalb der Jagdzeiten be-
rechtigt, verletzte und kranke Wildtiere zu erlegen. Art. 10 stellt die Haltung geschützter Tiere unter Bewilligungspflicht2. Gemäss Art. 17 macht sich strafbar, wer Tiere jagdbarer oder geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder widerrechtlich tötet. In der Jagdverordnung (JSV) regelt Art. 6
die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung zur Haltung und Pflege geschützter Tiere. Eine Haltung zur Pflege ist ausserdem zeitlich zu befristen.
1 Die Tierschutzgesetzgebung bezieht sich nur auf Wirbeltiere. Insekten, Schnecken, Würmer oder Spinnen werden daher nicht durch das TSchG geschützt.
2 Siehe auch Ar t. 7 Abs. 3 TSchG
Fazit aufgrund Jagdgesetzgebung
- Wildhüter dürfen verletzte und kranke Wildtiere (auch während der Schonzeit, auch geschützte Arten) «erlösen». Es besteht dabei keine Pflicht, vorgängig einen Tierarzt beizuziehen.
- Wer Wildtiere einfängt und ohne Bewilligung hält – auch in der Absicht zu helfen – macht sich strafbar.
- Anerkannte Pflegestation (Igelstationen, Vogelstationen, Tierspital etc.) besitzen eine Bewilligung, Wildtiere zur Pflege aufzunehmen.
Da es allerdings nicht immer realistisch ist, im Notfall rechtzeitig abklären zu können, wer ein verletztes Tier aufnehmen kann und darf, bewegen sich Tierfreunde, die sich spontan eines notleidenden Wildtieres annehmen, oft in einer rechtlichen Grauzone. Es ist daher immer anzuraten, beim Auffinden eines verletzten oder kranken Wildtieres den Wildhüter oder die Polizei (Tel. 117) anzurufen. Allenfalls kann ein (kleineres) Wildtier zwecks Erstversorgung zum Tierarzt gebracht werden, sofern man anschliessend sofort den Wildhüter verständigt.
Verletztes oder krankes Wildtier gefunden? Eine Meldepflicht besteht nicht, jedoch sollte aus Tierschutzsicht unbedingt sofort der Wildhüter informiert werden! (Über Polizei 117 oder die Gemeinde).
Häufige Fälle
Im Folgenden soll auf die besonders häufigen Arten und Fälle eingegangen und aufgezeigt werden, wie und wann diesen geholfen werden soll.
Igel: Igel werden hauptsächlich im Spätherbst und Frühjahr aufgefunden, wenn sie entweder zu wenig Fettvorräte haben, um den Winterschlaf anzutreten, oder im zeitigen Frühjahr geschwächt und unterernährt aufwachen. Auch kranke Igel (Parasitenbefall, Lungenprobleme) sind relativ häufig. Verletzungen durch Netze und Zäune sind nicht selten. Verwaiste Nestjunge benötigen Hilfe.
Wann und wie handeln?
Winterigel mit weniger als 300 g Körpergewicht, von Parasiten befallene oder kranke (hustende, abgemagerte) Tiere, verletzte Tiere sowie verwaiste Nestjunge benötigen Hilfe. Tiere mit Handschuhen aufheben und in gepolsterte Kartonkiste setzen.
Wem melden?
Der nächstgelegenen Igelpflegestation. Zusätzlich den Wildhüter informieren.
Jungvögel
Längst nicht alle Jungvögel, die scheinbar hilflos am Boden oder auf Ästen sitzen, benötigen Hilfe! Viele haben bloss ihr zu eng werdendes Nest verlassen (sog. «Ästlinge») und werden von den Alttieren weiterhin gefüttert. Insbesondere junge Eulen und Greifvögel sind selten hilfsbedürftig! Nur, wenn sich bereits Schmeissfliegen oder Fliegeneier auf dem Vogel sammeln, ist er tatsächlich in Not. Ansonsten reicht es, das Tier ausser Gefahr (Verkehr, Katzen) zu bringen und
auf einen Ast oder Zaun zu setzen. Achtung! Mäusebussarde greifen an, wenn man sich ihren Jungen nähert!
Verletztes oder krankes Wildtier gefunden?
Eine Meldepflicht besteht nicht, jedoch sollte aus Tierschutzsicht unbedingt sofort der Wildhüter informiert werden! (Über Polizei 117 oder die Gemeinde).
3 Es ist kantonal unterschiedlich geregelt, für welche Fälle der Wildhüter direkt zuständig ist. Per Bundesgesetz (JSG) ist er es für sämtliche jagdbaren und geschützten Wildtiere. Faktisch kümmert er sich meist nur um das jagdbare Wild sowie um geschützte Greif- und Gänse-, Enten- oder Hühnervögel. In manchen Kantonen übernehmen Vogel- oder Igelpflegestationen die Zuständigkeit in Übereinkunft mit dem Wildhüter. Ist man sich unsicher, so ist es in jedem Fall ratsam, den/die WildhüterIn zuerst zu kontaktieren!
Ausgesprochene Nestflüchter wie bspw. junge Enten folgen den Eltern schon am ersten Tag nach dem Schlüpfen aus dem Nest und ins Wasser. Jungvögel, die vom Fundort entfernt wurden, aber gesund sind, sollten zuerst wieder am Fundort frei gelassen und beobachtet werden. Höchstwahrscheinlich tauchen die Eltern wieder auf – menschlicher Geruch im Gefieder der Jungtiere stört sie aufgrund des kaum entwickelten Geruchsinns nicht!
Wann und wie handeln?
Jungvögel, welche die Katze ins Haus bringt oder deren Eltern nachweislich tot sind (resp. nach über einer Stunde nicht auftauchen); verletzte oder unterkühlte
Jungvögel; in der Stadt und auf Strassen verirrte Jungvögel von Enten, Gänsesägern, Schwänen; junge Mauersegler oder Schwalben, die am Boden liegen oder in Dachstöcken eingeschlossen sind. Vögel in gepolsterter Kartonschachtel transportieren. Keine Käfige und kein Stroh verwenden – Verletzungsgefahr! Vögel bis zur Abgabe nicht füttern – falsches Futter macht die Situation nur schlimmer! Wasser geben ist ok.
Wem melden?
Der nächstgelegenen Vogel- oder Wildauffangstation melden; zusätzlich den Wildhüter informieren.
Verletzte und geschwächte Vögel
Glasscheiben, Stromleitungen oder Katzenattacken führen bei Vögeln zu teilweise schweren Verletzungen an Kopf, Flügeln, Weichteilen oder Läufen. Auch Krankheiten, Hunger oder Vergiftungen mit Bleischrot schwächen Vögel und bringen sie in Notlagen.
Wann und wie handeln?
Vögel, die nicht mehr fliegen können, apathisch wirken, bei Annäherung keine oder erfolglose Fluchtversuche ergreifen, von Katzen verletzt werden, nach
Kollisionen mit Scheiben liegen bleiben, oder gebrochene Flügel oder Läufe haben, sind immer ein Notfall! Den Vogel keinesfalls einfach aufheben und in die Luft werfen! Fliegt ein auf offener Hand gehaltener Vogel nicht von alleine fort, ist er ohne Hilfe nicht mehr überlebensfähig!
Beim Einfangen Ruhe bewahren, Vogel nach Möglichkeit in eine Nische oder gegen eine Wand drängen, hastige Bewegungen vermeiden und Tiere behutsam anfassen (niemals Druck auf Bauch oder Brust ausüben)! Beim Einfangen grosser, wehrhafter Vögel (Greifvögel, Reiher, Schwäne) Handschuhe anziehen und auf Augen Acht geben, ein Tuch oder eine Jacke über das Tier werfen, dann a) bei Greifvögeln zuerst die Fänge packen, b) bei Schwänen oder Reihern zu zweit vorgehen und Schnabel/Hals fixieren, Flügel sanft, aber bestimmt an den Leib drücken. Transport in gepolsterter Kartonschachtel mit Luftlöchern. Keine Käfige und kein Stroh verwenden – Verletzungsgefahr! Vögel bis zur Abgabe nicht füttern – falsches Futter macht die Situati on nur schlimmer! Wasser geben ist ok. Vögel, die in Glasscheiben geflogen sind, sollte man behutsam in eine gepolsterte Kartonschachtel legen und diese an einen geschützten, dunklen Ort (ausserhalb direkter Sonne oder grosser Kälte) stellen – sofern das Tier nicht offensichtliche Verletzungen (Brüche, Kopfverletzungen)
aufweist und der sofortigen Hilfe bedarf! Wenn der Vogel sich nach ein, zwei Stunden nicht er-
holt hat und von sich aus wegzufliegen versucht, oder ständig den Kopf schief hält, muss er in
Pflege gebracht werden.
• Wem melden? Bei verletzten Greifvögeln, Eulen, Hühnervögeln, Enten, Gänsen und Schwänen
unbedingt zuerst den Wildhüter kontaktieren! Bei kleineren Vögeln nächstgelegene Vogelauf-
fangstation; aber auch hier empfiehlt sich zusätzlich die Information des/der WildhüterIn.
Fledermäuse sollten nicht mit blossen Händen berührt werden (Handtuch, Handschuhe verwenden).
In sehr seltenen Fällen können sie auch in der (eigentlich Tollwut-freien) Schweiz Träger der Fledermaus-Tollwut sein. Angst ist jedoch fehl am Platz: Bei Bissen, Kontakten mit Speichel oder Blut sicherheitshalber den Arzt konsultieren – eine Impfung ist auch im Nachhinein noch problemlos möglich und sicher.
Eichhörnchen, Hasen, Siebenschläfer
Jungtiere von Nesthockern wie Eichhörnchen oder Siebenschläfern fallen gelegentlich aus dem Nest und werden von Spaziergängern oder Gartenbesitzern aufgefunden. Sie sind Raubtieren und der Witterung hilflos ausgeliefert. Gelegentlich findet die Mutter die Welpen und bringt sie zurück ins Nest; meist wären diese Jungtiere aber verloren. Hilfe ist daher in den meisten Fällen angebracht. Anders bei jungen Feldhasen: Diese sind Nestflüchter. Hilfe ist nur vonnöten, wenn
ein Tier offensichtlich verletzt, krank oder unterkühlt ist. Durch regungsloses Kauern machen sich junge Hasen bei Annäherung «unsichtbar» –
diese scheinbare Apathie ist kein Alarmsignal, sondern ein natürliches Verhalten!
Wann und wie handeln?
Bei Nesthockern (Eichhörnchen, Siebenschläfern), die ausserhalb eines Nests aufgefunden werden; sowie bei verletzten oder unterkühlten Tieren. Behutsam in ein Tuch wickeln und in eine Kartonschachtel legen und schnell in professionelle Pflege bringen.
Wem melden?
Dem/der WildhüterIn. Er/Sie wird veranlassen, dass das Tier der nächsten Wildauffangstation abgegeben wird. Gesund gepflegte Jungtiere können meist erfolgreich wieder freigelassen werden.
Rehkitze
Werden zuweilen im hohen Gras von Mähwiesen gefunden – entweder zufällig, oder bei gezielter Suche. Rehkitze zeigen ein Drückverhalten, stellen sich also bei Gefahr «tot». Sofern die Tiere nicht verletzt sind, sollte man sie tunlichst in Ruhe lassen und nicht berühren. Die Mutter
ist nie weit und kümmert sich regelmässig um das Kitz. Ein Ausnahmefall sind Rehkitze in Wiesen, die demnächst gemäht werden sollen: Hier sind Rettungsmassnahmen vonnöten!
Wann und wie handeln?
Rehkitz ist verletzt oder befindet sich in einer Wiese, die binnen Stunden gemäht werden soll. Nach Absprache mit dem Bauern und dem Wildhüter: Das Rehkitz mittels Erde, Gras, Laub umfassen und aus der Gefahrenzone bringen (Waldrand, Gebüsch). Eine Grasinsel in der Wiese beim Mähen stehen lassen, das Kitz anschliessend dort wieder ablegen.
Wem melden? Den Wildhüter und Bauern informieren. Das Rehkitz möglichst nicht selber umsetzen, sondern die Hilfe des Wildhüters abwarten.
Verkehrsunfälle mit Tieren
Überfahrene Tiere müssen grundsätzlich dem/der Wildhüterin und Polizei gemeldet werden – auch Igel, Rabenkrähen oder Greifvögel! Wer Fahrerflucht begeht, kann u.U. wegen Tierquälerei verurteilt
werden!
Wann und wie handeln? Immer.
Überfahrene Tiere melden. Verletzte Tiere: Bei Haustieren Polizei rufen und wenn möglich erste Hilfe leisten (zum Tierarzt bringen) und Besitzer eruieren; Wildtiere unbedingt in Ruhe lassen, sich nicht nähern! Polizei und Wildhüter informieren. Läuft ein angefahrenes Wildtier davon: Stelle der Kollision und Fluchtrichtung markieren, Wildhüter und Polizei rufen, diese werden ein Hundegespann für die Nachsuche organisieren.
Wem melden? Bei Strassenunfällen mit Tieren sind Polizei und Wildhüter zuständig.
Der schweizerische Tierschutz STS führt zum Thema Unfall noch folgende, wichtige Information aus: Katzen und Hunde: Heimtiere sind rechtlich gesehen ein Sonderfall, sind sie doch i. A. Jemandes Besitz. Bei Unfällen oder Aufnahme besteht hier Meldepflicht! Findet man ein krankes, verletztes oder streunendes Haustier (Hund, Katze), sollten also möglichst rasch die Polizei informiert, der Besitzer ausfindig gemacht, wo nötig (und wenn möglich) Erste Hilfe geleistet und eine Tierarztpraxis kontaktiert werden – letztere kann auch im Fall vermisster Tiere bei der Zusammenführung von Tier und Halter hilfreich sein. Je nach Art der Verletzung und Verhalten des Tieres kann es direkt zum Tierarzt gebracht werden, oder aber es muss die Polizei informiert werden, damit diese das Tier (z. B. aggressiven Hund) einfangen kann.
Reptilien und Amphibien
Kröten, Schlangen und Blindschleichen werden zuhauf auf den Strassen überfahren oder von Rasenmähern oder Katzen verstümmelt. Spezialisierte Pflegestationen für verletzte Amphibien und Reptilien gibt es nicht. Die wenigsten Tierärzte sind in der Lage, medizinisch weiterzuhelfen.
Wann und wie handeln?
Aufgrund der fehlenden Pflegemöglichkeiten und der Schwierigkeit, diese Tiere fachgerecht zu töten, sollten Reptilien und Amphibien in Ruhe gelassen werden. Bei
geringfügigen Verletzungen, z.B. abgetrennten Schwänzen oder Zehen, (die für das menschliche Auge bisweilen dramatischer aussehen, als sie sind), verfügen Reptilien und Amphibien über erstaunliche Selbstheilungskräfte. Findet man ein schwer verletztes Tier auf, sollte man zumindest einen Wildhüter oder die lokale Pro Natura-Sektion kontaktieren – evtl. kennen diese auf Reptilien oder Amphibien spezialisierte Personen in der Gegend, die sich um das Tier kümmern
können.
Wem melden?
Eine Meldung an die Polizei ist dann sinnvoll, wenn auf einem Strassenabschnitt mehrere Dutzend Frösche oder Kröten überfahren wurden. Der entsprechende Strassenabschnitt kann signalisiert und es kann dort zumindest im kommenden Jahr ein Froschzaun erstellt werden.
Darf man verletzte Tiere selber «erlösen»?
Grundsätzlich sollen Laien keine Tiere töten – auch wenn diese schwer verletzt sind!
Aus tierschutzrechtlicher Sicht gibt es abgesehen davon, dass das Töten nicht qualvoll geschehen darf, nur für Heim-, Nutz- und Labortiere sowie für die Ausübung der Jagd Vorschriften zur tierschutzkonformen Tötung. Zur Tötung von Heimtieren sind – abgesehen von Notfällen, in welchen auch Polizei oder Wildhut handeln dürfen – nur Personen berechtigt, die über die dazu notwendigen Kenntnisse (entsprechende Ausbildung und adäquaten Narkosemittel) verfügen – i. A. also nur Tierärzte. Die Tötung von jagdbaren und geschützten Wildtieren obliegt dem Wildhüter, der über die notwendigen Waffen und Kenntnisse verfügt. Auch die Polizei ist zur Tötung von Tieren in Notfällen befugt (bspw. wenn ein Tier eine Gefahr darstellt – entlaufener Stier, aggressiver Hund oder Keiler). Wirbeltiere dürfen im Prinzip nur unter vorgängiger Betäubung getötet werden. Davon ausgenommen sind lediglich die Ausübung der Jagd oder von Schädlingsbekämpfungsmassnahmen. Grundsätzlich ist daher von der eigenmächtigen «Erlösung» eines leidenden Tieres dringend abzuraten, will man nicht Gefahr laufen, dem Tier zusätzliches Leid zuzumuten und mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt zu kommen! Es empfiehlt sich daher immer, eine sachkundige Person beizuziehen (Wildhüter, Tierarzt).
Von allen verletzten und kranken Tieren, die bei Wild- und Vogelpflegestationen abgegeben werden, müssen meist rund 50 % früher oder später eingeschläfert werden, da sie keine reellen Überlebenschancen mehr haben. Aufwand und Abschluss der Behandlung richten sich nach dem Ermessen der Spezialisten in den Pflegestationen. Diese können eine Behandlung auch ablehnen.
Wer übernimmt die Kosten?
Wer ein krankes oder verletztes Wildtier zu einem Tierarzt oder einer Pflegestation bringt, gilt grundsätzlich als deren Auftraggeber und hat deshalb auch deren Kosten zu tragen. Möchte er bzw. sie diese Pflegekosten nicht tragen, muss er bzw. sie dies bei der Übergabe des Tieres klar zu erkennen geben. Pflegestationen werden in diesen Fällen die Pflege trotzdem übernehmen, da sie sich in der Regel über Spenden finanzieren können. Anders sieht es bei Tierärztinnen und Tierärzten aus: Diese könnten dann die Pflege des verletzten Tieres ablehnen, denn eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung gibt es, für sie nicht. Ist die Tierärztin oder der Tierarzt jedoch Mitglied bei der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte, so ist sie bzw. er gemäss den Standesregeln dieses Verbandes immerhin verpflichtet, dem Tier Erste Hilfe zu leisten. Darunter fallen aber keine teuren Operationen oder lange Aufenthalte in der Praxis.
Offizielle kantonale Anlaufstellen
Die Kantonalen Anlaufstellen geben Auskunft über die Anlaufstelle bei Fragen rund ums Thema Wildtiere (Jagd und Fischerei).
Die Polizei verfügt über die Angaben wer für welchen Standort zuständig ist. Wenn es schnell gehen soll empfehlen wir daher die Polizei anzurufen.